§ 92 SGB XII. Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003
[1. Januar 2018–1. Januar 2020]
1§ 92. Anrechnung bei behinderten Menschen.
(1) [1] Erfordert die Behinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, sind die Leistungen hierfür auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs. 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. [2] In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(2) [1] Den in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten
- 1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind,
- 2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu,
- 3. bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll,
- 4. bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die hierzu erforderlichen Leistungen in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden,
- 5. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 des Neunten Buches),
- 26. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 des Neunten Buches),
- 37. bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 58 des Neunten Buches, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches und beim Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches,
- 8. bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, soweit diese Hilfen in besonderen teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden.
(3) [1] Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, dem die in Absatz 2 genannten Leistungen dienen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. [2] Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Abs. 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003.
- 2. 1. Januar 2018: Artt. 25 Nr. 7 Buchst. a, 31 Abs. 3 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 3. 1. Januar 2018: Artt. 25 Nr. 7 Buchst. b, 31 Abs. 3 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 4. 1. Januar 2011: Artt. 3 Nr. 32, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 2011.