§ 1 SGB II. Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2023]
1§ 1. Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
2(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
3(2) 4[1] Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. 5[2] Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. [3] Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. [4] Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass
- 1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
- 62. die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
- 73. Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
- 84. die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
- 95. Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, Artt. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
- 2. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 3. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 4. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 5. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 6. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. aaa, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 7. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
- 8. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. bbb, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 9. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, Buchst. c, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
- 10. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.