§ 12 SGB II. Zu berücksichtigendes Vermögen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Juli 2026]
1§ 12. Zu berücksichtigendes Vermögen.
(1) [1] Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. [2] Nicht zu berücksichtigen sind
  • 21. angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Grundsicherungsgeld maßgebend,
  • 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
  • 3. für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
  • 4. weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
  • 5. ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
  • 6. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
  • 7. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
3[3] Abweichend von Satz 2 Nummer 5 wird ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht als Vermögen berücksichtigt.
4(2) [1] Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen:
AlterFreibetrag in Euro
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres5.000
ab dem 31. Lebensjahr10.000
ab dem 41. Lebensjahr12.500
ab dem 51. Lebensjahr20.000
[2] Der erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze des Satzes 1 erreicht wird. [3] Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
5(3) [1] Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. [2] Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
6(4) (weggefallen)
7(5) (weggefallen)
8(6) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 12, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
2. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
3. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
4. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
5. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, Buchst. d, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
6. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, Buchst. d, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
7. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, Buchst. d, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
8. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. e, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.

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