§ 16e SGB II. Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Juli 2026]
1§ 16e. 2Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden.
3(1) Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt dieser Person erhalten, wenn
- 1. es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründet wird, und
-
2. die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person innerhalb der letzten 24 Monate trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen
- a) für insgesamt mindestens 21 Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat und
- b) nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war.
4(2) [1] Der Zuschuss nach Absatz 1 wird in den ersten beiden Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geleistet. [2] Er beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. [3] Für das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt ist § 91 Absatz 1 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden. [4] § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält.
(3) [1] § 92 Absatz 1 des Dritten Buches findet entsprechende Anwendung. [2] § 92 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 und 3 des Dritten Buches ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 92 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz des Dritten Buches der für die letzten sechs Monate bewilligte Förderbetrag zurückzuzahlen ist.
(4) [1] Während einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. [2] In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 2018.
- 2. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
- 3. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
- 4. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.