§ 17 SGB II. Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2005]
1§ 17. Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung.
2(1) [1] Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. [2] Die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.
(2) 3[1] Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen muss, sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über
  • 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,
  • 2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und
  • 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen
besteht.[2] Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, Artt. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
2. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
3. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.

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