§ 18a SGB II. Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. April 2012]
1§ 18a. Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen. 2[1] Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur eng zusammenzuarbeiten. [2] Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen, insbesondere über
  • 31. die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die auch Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vorgesehenen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
  • 2. den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Personen.
Anmerkungen:
1. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 16, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
2. 1. April 2012: Artt. 5 Nr. 10, 51 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011.
3. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 29, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.

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