§ 22c SGB II. Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. April 2011]
1§ 22c. Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung.
(1) [1] Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere
  • 1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und
  • 2. geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter
einzeln oder kombiniert berücksichtigen.
[2] Hilfsweise können auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. [3] In die Auswertung sollen sowohl Neuvertragsals auch Bestandsmieten einfließen. [4] Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung ist in der Begründung der Satzung darzulegen.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.
Anmerkungen:
1. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 31, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.

Umfeld von § 22c SGB II

§ 22b SGB II. Inhalt der Satzung

§ 22c SGB II. Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung

§ 23 SGB II. Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte