§ 24 SGB II. Abweichende Erbringung von Leistungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Juli 2006] | [1. Januar 2005] |
---|---|
§ 24. Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld | § 24. Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld |
(1) [1] Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. [2] Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert. | (1) [1] Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. [2] Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert. |
(2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen | (2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen |
1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und | 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und |
2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28. | 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28. |
(3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr | (3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr |
1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro, | 1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro, |
2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und | 2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und |
3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kindbegrenzt. | 3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kindbegrenzt. |
[1. Januar 2005–1. Juli 2006]
1§ 24. Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld.
(1) [1] Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. [2] Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert.
(2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen
- 1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
- 2. dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 oder Sozialgeld nach § 28.
(3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr
- 1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro,
- 2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und
- 3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden minderjährigen Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.