§ 26 SGB II. Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Juli 2026]
1§ 26. Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
2(1) [1] Für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige zu leisten haben. [2] Für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a des Fünften Buches versicherungspflichtig sind.
(2) [1] Für Personen, die
- 1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind oder
- 2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat krankenversichert sind und die
3(3) [1] Für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. [2] Für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften Buches versicherungspflichtig sind.
(4) [1] Für Personen, die
- 1. in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder
- 2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz privat pflegeversichert sind und die
(5) [1] Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist. [2] Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen, bei der die leistungsberechtigte Person versichert ist.
4(6) [1] Für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld, die Mitglied in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten Solidargemeinschaft sind, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 entsprechend. [2] Für Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld, die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 22, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 2. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 23, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
- 3. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 23, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.
- 4. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 23, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.