§ 34a SGB II. Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. August 2006–1. April 2011]
1§ 34a. Ersatzansprüche der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach sonstigen Vorschriften. Bestimmt sich das Recht des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner des Hilfebedürftigen erbracht wurden sowie an dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
Anmerkungen:
1. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 30, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.

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