§ 34c SGB II. Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[30. Juli 2016]
1§ 34c. Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften. Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden.
Anmerkungen:
1. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 30, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.

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