§ 3a SGB II. Vorrang der Vermittlung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Juli 2026]
1§ 3a. Vorrang der Vermittlung.
(1) Die Vermittlung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Ausbildung oder Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
(2) [1] Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. [2] Eine Ausnahme kann bestehen, wenn eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit erfolgversprechender ist als eine unmittelbare Vermittlung, insbesondere bei Personen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. [3] Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 5, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.

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