§ 44g SGB II. Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2023]
1§ 44g. Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung.
2(1) [1] Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. [2] Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern.
(3) 4[1] Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt. [2] Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.
(4) [1] Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. 5[2] Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf Grund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 10, 3 S. 1 des Gesetzes vom 3. August 2010.
- 2. 1. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2014.
- 3. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 39, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
- 4. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 39 Buchst. c, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 5. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 39 Buchst. d, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 6. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 39 Buchst. e Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 7. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 39 Buchst. e Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.