§ 44j SGB II. Gleichstellungsbeauftragte

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2011]
1§ 44j. Gleichstellungsbeauftragte. [1] In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. [2] Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. [3] Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 10, 3 S. 1 des Gesetzes vom 3. August 2010.