§ 47 SGB II. Aufsicht
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Januar 2011] | [1. August 2006] |
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§ 47. Aufsicht | § 47. Aufsicht |
(1) [1] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur, soweit dieser nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. [2] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen. | (1) [1] Soweit die Bundesagentur Leistungen nach diesem Buch erbringt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht. [2] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen. [3] |
(2) [1] Die zuständigen Landesbehörden führen die Aufsicht über die kommunalen Träger, soweit diesen nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. [2] Im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt. | Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden. [4] Das |
(3) [1] Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. [2] Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, gibt der Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab. [3] Von der Empfehlung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem Grund abweichen. [4] Im Übrigen ist der Kooperationsausschuss bei Aufsichtsmaßnahmen zu unterrichten. | Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen. |
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 auf eine Bundesoberbehörde übertragen. | (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 auf eine Bundesoberbehörde übertragen. |
(5) Die aufsichtführenden Stellen sind berechtigt, die Wahrnehmung der Aufgaben bei den gemeinsamen Einrichtungen zu prüfen. |
[1. August 2006–1. Januar 2011]
1§ 47. Aufsicht.
(1) 2[1] Soweit die Bundesagentur Leistungen nach diesem Buch erbringt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht und die Fachaufsicht. 3[2] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen. 4[3] Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden. 5[4] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
- 2. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
- 3. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
- 4. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 22a, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004.
- 5. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.
- 6. 1. August 2006: Artt. 1 Nr. 38 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006.