§ 50a SGB II. Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[26. November 2019]
1§ 50a. 2Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung. 3[1] Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der
  • 1. Ausbildungsvermittlung,
  • 2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder
  • 3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.
[2] Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.
Anmerkungen:
1. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 44, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
2. 26. November 2019: Artt. 120 Nr. 4 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
3. 26. November 2019: Artt. 120 Nr. 4 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.

Umfeld von § 50a SGB II

§ 50 SGB II. Datenübermittlung

§ 50a SGB II. Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung

§ 51 SGB II. Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen