§ 60 SGB II. Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
| [1. Juli 2026] | [30. Juli 2016] |
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| § 60. Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter | § 60. Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter |
| (1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. | (1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. |
| (2) [1] Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. [2] § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. [3] Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. | (2) [1] Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. [2] § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. [3] Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. |
| (3) Wer jemanden, der | (3) Wer jemanden, der |
| 1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder | 1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder |
| 2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist, | 2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist, |
| beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. | beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. |
| (4) [1] Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben | (4) [1] Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben |
| 1. diese Partnerin oder dieser Partner, | 1. diese Partnerin oder dieser Partner, |
| 2. Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren, | 2. Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren, |
| der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. [2] § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. | der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. [2] § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. |
| (5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. | (5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. |
| (6) [1] Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, für die Aufwendungen als Bedarf nach § 22 Absatz 1 anerkannt werden, hat dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Verlangen hierüber Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der die Unterkunft Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. [2] Dasselbe gilt für Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen, die von den in Satz 1 genannten Personen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit angemietet werden. [3] § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. | |
| (7) Wer Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 6 erteilen muss, hat auf Verlangen des zuständigen Trägers entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen, wenn die vorgelegten Auskünfte zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichen. | |
| (8) Soweit für die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Auskünfte Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. |
[30. Juli 2016–1. Juli 2026]
1§ 60. Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) [1] Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. [2] § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. [3] Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(4) 3[1] Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. [2] § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
6(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2005: Artt. 1, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.
- 2. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 49a Buchst. a, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 3. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 49a Buchst. b Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 4. 30. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 48, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 5. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 49a Buchst. b Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.
- 6. 1. April 2011: Artt. 2 Nr. 49a Buchst. c, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011.