§ 65a SGB II. Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. Dezember 2003
[1. Juli 2026]
1§ 65a. Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze.
(1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, ist § 12 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Bei Pflichtverletzungen nach § 31 und Meldeversäumnissen nach § 32, die vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben, gelten die Rechtsfolgen der §§ 31a, 31b sowie 32 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung.
(3) § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist auch nach 30. Juni 2026 weiter in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden, soweit die erwerbsfähigen Leistungsberechtigen zu den bis zum 30. Juni 2026 geltenden Rechtsfolgen belehrt wurden.
(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 kann von den zuständigen Behörden für den Begriff Grundsicherungsgeld auch der Begriff Bürgergeld verwendet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 42, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. April 2026.

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