§ 124 SGB VII. Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1997]
1§ 124. Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens. Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören
  • 1. die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,
  • 2. Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,
  • 3. Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.