§ 127 SGB VII
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[7. November 2001] | [24. Dezember 1997] |
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§ 127. Zuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom | § 127. Zuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom |
Die Unfallkasse Post und Telekom ist zuständig | Die Unfallkasse Post und Telekom ist zuständig |
1. für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, | 1. für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, |
2. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften, | 2. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften, |
3. für die Unternehmen, die | 3. für die Unternehmen, die |
a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder | a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder |
b) aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden | b) aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden |
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen, | und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen, |
4. für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, | 4. für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, |
5. für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen, | 5. für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen, |
6. (weggefallen) | 6. für das Bundesministerium für Post und Telekommunikation sowie dessen nachgeordnete Behörden und Einrichtungen, |
7. für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation, | 7. für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation, |
8. die Bundespost-Betriebskrankenkasse nach § 7 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes (DIE BKK POST). | 8. die Bundespost-Betriebskrankenkasse nach § 7 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes (DIE BKK POST). |
[24. Dezember 1997–7. November 2001]
1§ 127. Zuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom. Die Unfallkasse Post und Telekom ist zuständig
- 1. für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
- 2. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
-
3. für die Unternehmen, die
- a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
- b) aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
- 24. für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
- 5. für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
- 6. für das Bundesministerium für Post und Telekommunikation sowie dessen nachgeordnete Behörden und Einrichtungen,
- 37. für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation,
- 48. die Bundespost-Betriebskrankenkasse nach § 7 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes (DIE BKK POST).
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 24. Dezember 1997: Artt. 2 Abs. 27 Nr. 1, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
- 3. 24. Dezember 1997: Artt. 2 Abs. 27 Nr. 2, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.
- 4. 24. Dezember 1997: Artt. 2 Abs. 27 Nr. 2, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997.