§ 151 SGB VII. Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1997]
1§ 151. Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten. [1] Die Mittel für die Einrichtungen nach § 24 werden von den Unternehmern aufgebracht, die diesen Einrichtungen angeschlossen sind. [2] Die Satzung bestimmt das Nähere über den Maßstab, nach dem die Mittel aufzubringen sind, und über die Fälligkeit.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.