§ 155 SGB VII. Beiträge nach der Zahl der Versicherten

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1997]
1§ 155. Beiträge nach der Zahl der Versicherten. [1] Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden. [2] Grundlage für die Ermittlung der Gefährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen. [3] § 157 Abs. 5 und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.