§ 166 SGB VII. Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2010] | [30. März 2005] |
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§ 166. Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung | § 166. Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung |
(1) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer und die Beitragsüberwachung gelten § 98 des Zehnten Buches, § 28p des Vierten Buches und die Beitragsverfahrensverordnung, entsprechend mit der Maßgabe, daß sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer und die Prüfungs- und Überwachungsbefugnis der Unfallversicherungsträger auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen und für die Zuordnung der Entgelte der Versicherten zu den Gefahrklassen erforderlich sind. | (1) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer und die Beitragsüberwachung gelten § 98 des Zehnten Buches, § 28p des Vierten Buches und die Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229), entsprechend mit der Maßgabe, daß sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer und die Prüfungs- und Überwachungsbefugnis der Unfallversicherungsträger auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen und für die Zuordnung der Entgelte der Versicherten zu den Gefahrklassen erforderlich sind; die Prüfungsabstände bestimmt der Unfallversicherungsträger. |
(2) [1] Die Prüfung nach Absatz 1 bei den Arbeitgebern wird von den Trägern der Rentenversicherung im Auftrag der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchgeführt. [2] Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156, 185 Abs. 2 oder § 185 Abs. 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet. [3] Unternehmer, bei denen keine Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchzuführen ist, prüfen die Unfallversicherungsträger; hierfür bestimmen sie die Prüfungsabstände. | (2) Beauftragen Unfallversicherungsträger Träger der Rentenversicherung mit der Durchführung der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p Abs. 1 des Vierten Buches, darf in der Datei nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches zusätzlich |
(3) [1] Die Träger der Rentenversicherung erhalten für die Beitragsüberwachung von den Trägern der Unfallversicherung eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten werden. [2] Die Höhe wird regelmäßig durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Deutschen Rentenversicherung Bund festgesetzt. | der Name des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers gespeichert werden. |
[30. März 2005–1. Januar 2010]
1§ 166. Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung.
2(1) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer und die Beitragsüberwachung gelten § 98 des Zehnten Buches, § 28p des Vierten Buches und die Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229), entsprechend mit der Maßgabe, daß sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer und die Prüfungs- und Überwachungsbefugnis der Unfallversicherungsträger auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen und für die Zuordnung der Entgelte der Versicherten zu den Gefahrklassen erforderlich sind; die Prüfungsabstände bestimmt der Unfallversicherungsträger.
3(2) Beauftragen Unfallversicherungsträger Träger der Rentenversicherung mit der Durchführung der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p Abs. 1 des Vierten Buches, darf in der Datei nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches zusätzlich der Name des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers gespeichert werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 30. März 2005: Artt. 6 Nr. 7 Buchst. a, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. März 2005.
- 3. 30. März 2005: Artt. 6 Nr. 7 Buchst. b, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. März 2005.