§ 168 SGB VII. Beitragsbescheid
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[5. November 2008] | [1. Januar 1997] |
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§ 168. Beitragsbescheid | § 168. Beitragsbescheid |
(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. | (1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. |
(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn | (2) Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden, wenn |
1. die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird, | 1. die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird, |
2. der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist, | 2. der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist, |
3. die Anmeldung nach § 157 Abs. 6 unrichtige oder | 3. die Anmeldung nach § 157 Abs. 6 unrichtige oder |
unvollständige Angaben enthält oder unterblieben ist. | unvollständige Angaben enthält oder unterblieben ist. |
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages. | (3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages. |
(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist. | (4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist. |
[1. Januar 1997–5. November 2008]
1§ 168. Beitragsbescheid.
(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit.
(2) Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden, wenn
- 1. die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
- 2. der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist,
- 3. die Anmeldung nach § 157 Abs. 6 unrichtige oder
(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.
(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.