§ 169 SGB VII. Erhebung von Säumniszuschlägen

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2023]
1§ 169. Erhebung von Säumniszuschlägen. [1] Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn
  • 1. dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder
  • 2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.
[2] Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 10, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022.

Umfeld von § 169 SGB VII

§ 168 SGB VII. Beitragsbescheid

§ 169 SGB VII. Erhebung von Säumniszuschlägen

§ 170 SGB VII. Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungsträger