§ 17 SGB VII. Überwachung und Beratung
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[5. November 2008]
1§ 17. Überwachung und Beratung.
(1) [1] Die Unfallversicherungsträger haben die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die Versicherten zu beraten. 2[2] (weggefallen)
(2) [1] Soweit in einem Unternehmen Versicherte tätig sind, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist, kann auch dieser die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe überwachen. [2] Beide Unfallversicherungsträger sollen, wenn nicht sachliche Gründe entgegenstehen, die Überwachung und Beratung abstimmen und sich mit deren Wahrnehmung auf einen Unfallversicherungsträger verständigen.
- Anmerkungen:
- 1. 21. August 1996: Artt. 1, 36 S. 2 Teils. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 5. November 2008: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.
- 3. 5. November 2008: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, Buchst. c, Buchst. d, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.