§ 180 SGB VII. Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. August 2003][1. Januar 2002]
§ 180. Freibeträge § 180. Freibeträge
[1] Bei Anwendung der § 178 Abs. 3 und 4 und § 179 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. [2] Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. [3] Außer Betracht bleiben Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, gemeinnützige Unternehmen sowie bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege. [4] (1) [1] Bei Anwendung der §§ 178 und 179 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Vierfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. [2] Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. [3] Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bleiben außerdem die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die gemeinnützigen privaten Krankenhäuser und andere vergleichbare private gemeinnützige Anstalten außer Betracht. [4] Außer Betracht bleiben ferner Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie gemeinnützige Unternehmen.
(weggefallen) (2) (weggefallen)
[1. Januar 2002–1. August 2003]
1§ 180. Freibeträge.
(1) 2[1] Bei Anwendung der §§ 178 und 179 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Vierfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. 3[2] Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. [3] Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bleiben außerdem die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die gemeinnützigen privaten Krankenhäuser und andere vergleichbare private gemeinnützige Anstalten außer Betracht. [4] Außer Betracht bleiben ferner Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie gemeinnützige Unternehmen.
4(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. Januar 1998: Artt. 6 Nr. 4 Buchst. a, 33 Abs. 11 des Zweiten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
3. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 3, 68 Abs. 10 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2000.
4. 1. Januar 1998: Artt. 6 Nr. 4 Buchst. b, 33 Abs. 11 des Zweiten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.

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