§ 184b SGB VII
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2010–1. Januar 2013]
1§ 184b. Begriffsbestimmungen.
(1) Rentenlasten sind die Aufwendungen der Berufsgenossenschaften für Renten, Sterbegeld und Abfindungen aus Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 sowie aus Versicherungsfällen, die nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 8 Nr. 2 Doppelbuchstabe cc des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1064) auf die Berufsgenossenschaften übertragen worden sind.
(2) Ausgleichsjahr ist das Kalenderjahr, für das die Rentenlasten gemeinsam getragen werden.
(3) [1] Neurenten eines Jahres sind die Rentenlasten des Ausgleichsjahres aus Versicherungsfällen, für die im Ausgleichsjahr oder in einem der vier vorangegangenen Jahre erstmals Rente, Sterbegeld oder Abfindung festgestellt wurde. [2] Abfindungen sind dabei auf den Gesamtbetrag zu reduzieren, der bei laufender Rentenzahlung bis zum Ende des vierten Jahres nach der erstmaligen Feststellung der Rente geleistet worden wäre. [3] Satz 2 gilt für Abfindungen nach § 75 entsprechend. [4] Besondere Abfindungen nach § 221a bleiben außer Betracht.
(4) [1] Beitragsbelastbare Flächenwerte sind die Flächenwerte für die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften erfassten Flächen von Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1. [2] Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet. [3] Der durchschnittliche Hektarwert der landwirtschaftlichen Nutzung errechnet sich aus der Summe der von den Finanzbehörden für die Gemeinde nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Vergleichswerte, geteilt durch die Gesamtfläche der in der Gemeinde gelegenen landwirtschaftlichen Nutzung. [4] Als Hektarwert sind anzusetzen
- 1. für die weinbauliche Nutzung 5.500 Deutsche Mark,
- 2. für die forstwirtschaftliche Nutzung 150 Deutsche Mark,
- 3. für Geringstland 50 Deutsche Mark,
- 4. für landwirtschaftliche Sonderkulturen, insbesondere Gemüse, Obst, Hopfen, Tabak, Spargel, Teichwirtschaft, Fischzucht und Saatzucht, 5.500 Deutsche Mark und
- 5. für die gärtnerische Nutzung 17.588 Deutsche Mark.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 12, 10 Abs. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007.