§ 187 SGB VII. Berechnungsgrundsätze
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[11. August 2010]
1§ 187. Berechnungsgrundsätze.
(1) [1] Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt. [2] Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen berechnet. [3] Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(2) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.
2(3) Bei einer Berechnung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein Betrag in vollem Euro vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
(4) [1] Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. [2] Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.
(5) Vor einer Division werden zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 4 Buchst. a, 68 Abs. 10 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2000.
- 3. 11. August 2010: Artt. 3 Nr. 18, 12 S. 1 des Gesetzes vom 5. August 2010.