§ 196 SGB VII. Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2016]
1§ 196. Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden. 2[1] Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie teilt jede Vermessung eines Seeschiffs, die für die Führung von Schiffsregistern und des Internationalen Seeschiffahrtsregisters zuständigen Gerichte und Behörden teilen den Eingang jedes Antrags auf Eintragung eines Seeschiffs sowie jede Eintragung eines Seeschiffs der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unverzüglich mit. [2] Entsprechendes gilt für alle Veränderungen und Löschungen im Schiffsregister. [3] Bei Fahrzeugen, die nicht in das Schiffsregister eingetragen werden, haben die Verwaltungsbehörden und die Fischereiämter, die den Seeschiffen Unterscheidungssignale erteilen, die gleichen Pflichten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. Januar 2016: Artt. 6 Nr. 9, 17 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.