§ 209 SGB VII. Bußgeldvorschriften

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2017]
1§ 209. Bußgeldvorschriften.
2(1) [1] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 32. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt[,]
  • 43. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
  • 4. entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet,
  • 55. entgegen
    • a) § 165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Satzung nach § 165 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 dieses Buches, jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches, oder
    • b) § 194
    eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  • 66. entgegen § 165 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
  • 7. entgegen § 165 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
  • 77a. entgegen § 183 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
  • 8. entgegen § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  • 9. entgegen § 193 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 4 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 10. entgegen § 193 Abs. 9 einen Unfall nicht in das Schiffstagebuch einträgt, nicht darstellt oder nicht in einer besonderen Niederschrift nachweist oder
  • 11. entgegen § 198 oder 203 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
[2] In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten im Sinne von § 8a des Vierten Buches beziehen, findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.
8(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. August 2004: Artt. 7 Nr. 2, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2004.
3. 1. Januar 2009: Artt. 4a Nr. 8 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2008.
4. 30. Dezember 2008: Artt. 4a Nr. 8 Buchst. b, 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2008.
5. 1. Januar 2017: Artt. 1 Nr. 31a, 13 Abs. 6a des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.
6. 1. Januar 2013: Artt. 3 Nr. 33 Buchst. a, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2012.
7. 1. Januar 2013: Artt. 3 Nr. 33 Buchst. b, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2012.
8. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 5, 68 Abs. 10 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2000.