§ 213 SGB VII

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[22. April 2015][1. August 2012]
§ 213. Versicherungsschutz § 213. Versicherungsschutz
(1) [1] Unternehmer und ihre Ehegatten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 3 oder 7 der Reichsversicherungsordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung pflichtversichert waren und die nach § 2 nicht pflichtversichert sind, bleiben versichert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. [2] Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung weitergeführt. [3] Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem ein schriftlicher Antrag auf Beendigung dieser Versicherung beim Unfallversicherungsträger eingegangen ist; § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (1) [1] Unternehmer und ihre Ehegatten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 3 oder 7 der Reichsversicherungsordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung pflichtversichert waren und die nach § 2 nicht pflichtversichert sind, bleiben versichert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. [2] Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung weitergeführt. [3] Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem ein schriftlicher Antrag auf Beendigung dieser Versicherung beim Unfallversicherungsträger eingegangen ist; § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die §§ 555a und 636 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels II § 4 Nr. 12 und 15 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 2218) gelten auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 24. Mai 1949 bis zum 31. Oktober 1977 eingetreten sind. (2) Die §§ 555a und 636 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels II § 4 Nr. 12 und 15 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 2218) gelten auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 24. Mai 1949 bis zum 31. Oktober 1977 eingetreten sind.
(3) § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) gilt auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 4. November 2008 eingetreten sind. (3) § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) gilt auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 4. November 2008 eingetreten sind.
(4) [1] § 12a gilt auch für Gesundheitsschäden, die in der Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. Juli 2012 eingetreten sind. [2] Ansprüche auf Leistungen bestehen in diesen Fällen ab dem 1. August 2012. (4) [1] § 12a gilt auch für Gesundheitsschäden, die in der Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. Juli 2012 eingetreten sind. [2] Ansprüche auf Leistungen bestehen in diesen Fällen ab dem 1. August 2012.
(5) Vom 1. November 2014 bis zum 31. Dezember 2015 gilt § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 12 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 auch für Personen, die von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder des Zivilschutzes in der Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn in das Ausland delegiert werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder die Tätigkeit im Inland beginnt oder beendet werden soll.
[1. August 2012–22. April 2015]
1§ 213. 2Versicherungsschutz.
3(1) [1] Unternehmer und ihre Ehegatten, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 3 oder 7 der Reichsversicherungsordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung pflichtversichert waren und die nach § 2 nicht pflichtversichert sind, bleiben versichert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. [2] Die Versicherung wird als freiwillige Versicherung weitergeführt. [3] Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem ein schriftlicher Antrag auf Beendigung dieser Versicherung beim Unfallversicherungsträger eingegangen ist; § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
4(2) Die §§ 555a und 636 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels II § 4 Nr. 12 und 15 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 2218) gelten auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 24. Mai 1949 bis zum 31. Oktober 1977 eingetreten sind.
5(3) § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) gilt auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 4. November 2008 eingetreten sind.
6(4) [1] § 12a gilt auch für Gesundheitsschäden, die in der Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. Juli 2012 eingetreten sind. [2] Ansprüche auf Leistungen bestehen in diesen Fällen ab dem 1. August 2012.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. Januar 2001: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. a, 68 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2000.
3. 1. Januar 2001: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. b, 68 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2000.
4. 1. Januar 2001: Artt. 8 Nr. 2 Buchst. c, 68 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2000.
5. 1. Januar 2009: Artt. 4a Nr. 9, 7 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 21. Dezember 2008.
6. 1. August 2012: Artt. 2b Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2012.