§ 221 SGB VII. Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[30. März 2005–1. Januar 2008]
1§ 221. Sondervorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung. [1] Für Leistungen nach § 54 findet § 54 Abs. 3 Satz 2 keine Anwendung, wenn die Antragstellung oder, wenn den Leistungen kein Antrag vorausging, die Inanspruchnahme vor dem 1. Januar 2006 erfolgt ist. [2] § 72 Abs. 4 in der ab 30. März 2005 geltenden Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 eingetreten sind. [3] § 93 Abs. 5 und 6 in der ab 30. März 2005 geltenden Fassung ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 29. März 2005 eingetreten sind.
- Anmerkungen:
- 1. 30. März 2005: Artt. 6 Nr. 10, 32 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. März 2005.