§ 36 SGB VII
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1997–1. Juli 2001]
1§ 36. Leistungen an Arbeitgeber. [1] Berufsfördernde Leistungen umfassen auch Zuschüsse an Arbeitgeber, wenn sie erforderlich sind insbesondere für
- 1. eine dauerhafte berufliche Eingliederung,
- 2. eine befristete Probebeschäftigung,
- 3. eine Ausbildung oder Umschulung im Betrieb.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.