§ 39 SGB VII. Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1997–1. Juli 2001]
1§ 39. Umfang der Leistungen zur sozialen Rehabilitation und der ergänzenden Leistungen.
(1) Die Leistungen zur sozialen Rehabilitation und die ergänzenden Leistungen umfassen
- 1. Kraftfahrzeughilfe,
- 2. Wohnungshilfe,
- 3. Beratung sowie sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung,
- 4. Haushaltshilfe,
- 5. Reisekosten,
- 6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung,
- 7. Übernahme der Kosten, die mit den berufsfördernden Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte,
- 8. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Rehabilitationserfolges.
(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.