§ 51 SGB VII
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1997–1. Juli 2001]
1§ 51. Höhe des Übergangsgeldes.
(1) Das Übergangsgeld beträgt
-
21. für Versicherte,
- a) die mindestens ein Kind (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) haben,
- b) die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt,
- c) deren Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist,
- 32. für die übrigen Versicherten 68 vom Hundert
(2) Für Versicherte, die in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der berufsfördernden Leistung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, gilt § 47 Abs. 1 und 5 entsprechend; Zeiten, in denen die Versicherten wegen des Versicherungsfalls Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt haben, bleiben außer Betracht.
(3) [1] Für Versicherte,
- 1. bei denen der letzte Tag vor dem Beginn der berufsfördernden Leistung, an dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde, länger als drei Jahre zurückliegt,
- 2. die vor dem Beginn der berufsfördernden Leistung kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben oder
- 3. bei denen es unbillig wäre, den nach den Vorschriften für das Verletztengeld errechneten Betrag zugrunde zu legen,
(4) Für Versicherte, die im Anschluß an eine abgeschlossene Leistung arbeitslos sind, beträgt das Übergangsgeld
- 1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 67 vom Hundert,
- 2. im übrigen 60 vom Hundert des nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Betrages.
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
- 2. 1. Januar 1997: Artt. 11 Nr. 2 Buchst. a, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996.
- 3. 1. Januar 1997: Artt. 11 Nr. 2 Buchst. b, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996.