§ 58 SGB VII. Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 2023]
1§ 58. Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit. 2[1] Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht den sich aus § 66 Abs. 1 des Neunten Buches ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. 3[2] Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht als Einkommen berücksichtigt. [3] Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. 4[4] Wird Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. Januar 2023: Artt. 12 Abs. 10 Nr. 1, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
3. 1. Januar 2023: Artt. 12 Abs. 10 Nr. 1, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.
4. 1. Januar 2023: Artt. 12 Abs. 10 Nr. 1, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022.

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