§ 68 SGB VII. Höhe der Waisenrente

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Juli 2015]
1§ 68. Höhe der Waisenrente.
(1) Die Rente beträgt
  • 1. 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise,
  • 2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise.
2(2) (weggefallen)
(3) Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.
2. 1. Juli 2015: Artt. 4 Nr. 7, 15 Abs. 7 des Gesetzes vom 15. April 2015.