§ 88 SGB VII. Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996
[1. Januar 1997]
1§ 88. Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene. Ist der für die Berechnung von Geldleistungen an Hinterbliebene maßgebende Jahresarbeitsverdienst eines durch einen Versicherungsfall Verstorbenen infolge eines früheren Versicherungsfalls geringer als der für den früheren Versicherungsfall festgesetzte Jahresarbeitsverdienst, wird für den neuen Versicherungsfall dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen die an den Versicherten im Zeitpunkt des Todes zu zahlende Rente hinzugerechnet; dabei darf der Betrag nicht überschritten werden, der der Rente infolge des früheren Versicherungsfalls als Jahresarbeitsverdienst zugrunde lag.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1997: Artt. 1, 36 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996.

Umfeld von § 88 SGB VII

§ 87 SGB VII. Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen

§ 88 SGB VII. Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene

§ 89 SGB VII. Berücksichtigung von Anpassungen