§ 118 SGB IX. Instrumente der Bedarfsermittlung

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[1. Januar 2020]
1§ 118. Instrumente der Bedarfsermittlung.
(1) [1] Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. [2] Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. [3] Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen:
  • 1. Lernen und Wissensanwendung,
  • 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen,
  • 3. Kommunikation,
  • 4. Mobilität,
  • 5. Selbstversorgung,
  • 6. häusliches Leben,
  • 7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,
  • 8. bedeutende Lebensbereiche und
  • 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2020: Artt. 1, 26 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.

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