§ 121 SGB IX. Gesamtplan
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[1. November 2022] | [1. Januar 2020] |
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§ 121. Gesamtplan | § 121. Gesamtplan |
(1) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung auf. | (1) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung auf. |
(2) [1] Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. [2] Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden. | (2) [1] Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. [2] Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden. |
(3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der Eingliederungshilfe zusammen mit | (3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der Eingliederungshilfe zusammen mit |
1. dem Leistungsberechtigten, | 1. dem Leistungsberechtigten, |
2. einer Person seines Vertrauens und | 2. einer Person seines Vertrauens und |
3. dem im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit | 3. dem im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit |
a) dem behandelnden Arzt, | a) dem behandelnden Arzt, |
b) dem Gesundheitsamt, | b) dem Gesundheitsamt, |
c) dem Landesarzt, | c) dem Landesarzt, |
d) dem Jugendamt und | d) dem Jugendamt und |
e) den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. | e) den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. |
(4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach § 19 mindestens | (4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach § 19 mindestens |
1. die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente sowie die Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des Überprüfungszeitpunkts, | 1. die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente sowie die Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des Überprüfungszeitpunkts, |
2. die Aktivitäten der Leistungsberechtigten, | 2. die Aktivitäten der Leistungsberechtigten, |
3. die Feststellungen über die verfügbaren und aktivierbaren Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen, | 3. die Feststellungen über die verfügbaren und aktivierbaren Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen, |
4. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 im Hinblick auf eine pauschale Geldleistung, | 4. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 im Hinblick auf eine pauschale Geldleistung, |
5. die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten, | 5. die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten und |
6. das Ergebnis über die Beratung des Anteils des Regelsatzes nach § 27a Absatz 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt, und | 6. das Ergebnis über die Beratung des Anteils des Regelsatzes nach § 27a Absatz 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt. |
7. die Einschätzung, ob für den Fall einer stationären Krankenhausbehandlung die Begleitung und Befähigung des Leistungsberechtigten durch vertraute Bezugspersonen zur Sicherstellung der Durchführung der Behandlung erforderlich ist. | |
(5) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt der leistungsberechtigten Person den Gesamtplan zur Verfügung. | (5) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt der leistungsberechtigten Person den Gesamtplan zur Verfügung. |
[1. Januar 2020–1. November 2022]
1§ 121. Gesamtplan.
(1) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung auf.
(2) [1] Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. [2] Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden.
(3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der Eingliederungshilfe zusammen mit
- 1. dem Leistungsberechtigten,
- 2. einer Person seines Vertrauens und
-
3. dem im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit
- a) dem behandelnden Arzt,
- b) dem Gesundheitsamt,
- c) dem Landesarzt,
- d) dem Jugendamt und
- e) den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
(4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach § 19 mindestens
- 1. die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente sowie die Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des Überprüfungszeitpunkts,
- 2. die Aktivitäten der Leistungsberechtigten,
- 3. die Feststellungen über die verfügbaren und aktivierbaren Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen,
- 4. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 im Hinblick auf eine pauschale Geldleistung,
- 5. die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten und
- 6. das Ergebnis über die Beratung des Anteils des Regelsatzes nach § 27a Absatz 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt.
(5) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt der leistungsberechtigten Person den Gesamtplan zur Verfügung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2020: Artt. 1, 26 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.