§ 184 SGB IX. Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[1. Januar 2018]
1§ 184. Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit.
(1) Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden, werden sie
  • 1. in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt) und
  • 2. von der Bundesagentur für Arbeit
in enger Zusammenarbeit durchgeführt.
(2) Die den Rehabilitationsträgern nach den geltenden Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.

Umfeld von § 184 SGB IX

§ 183 SGB IX. Verordnungsermächtigung

§ 184 SGB IX. Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit

§ 185 SGB IX. Aufgaben des Integrationsamtes