§ 224 SGB IX. Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[10. Juni 2021]
1§ 224. Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand.
(1) 2[1] Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten; zudem können Werkstätten für behinderte Menschen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden. 3[2] Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand.
(2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.
2. 10. Juni 2021: Artt. 7 Nr. 22a Buchst. a, 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021.
3. 10. Juni 2021: Artt. 7 Nr. 22a Buchst. b, 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021.

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