§ 28 SGB IX. Ausführung von Leistungen
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[1. Januar 2018]
1§ 28. Ausführung von Leistungen.
(1) [1] Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe
- 1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
- 2. durch andere Leistungsträger oder
- 3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen nach § 36
(2) Die Leistungen werden dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und sind darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer eine den Zielen der §§ 1 und 4 Absatz 1 entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2018: Artt. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.