§ 56 SGB IX. Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[1. Januar 2018]
1§ 56. Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen. Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.

Umfeld von § 56 SGB IX

§ 55 SGB IX. Unterstützte Beschäftigung

§ 56 SGB IX. Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen

§ 57 SGB IX. Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich