§ 1 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2009][15. Dezember 2004]
§ 1 § 1
[1] Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. [2] (weggefallen) [1] Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. [2] Sie kann nach Maßgabe des Fünften Abschnitts auch durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte ausgeübt werden.
[15. Dezember 2004–1. Januar 2009]
1§ 1. [1] Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt. [2] Sie kann nach Maßgabe des Fünften Abschnitts auch durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte ausgeübt werden.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 2004: Artt. 1 Nr. 2, 4 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.

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