§ 102 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002][1. Januar 1954]
§ 102 § 102
[1] Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. [2] Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. [3] Auf Antrag ist diese Wirkung durch Beschluß auszusprechen und, soweit Kosten entstanden sind, über diese zu entscheiden. [1] Der Kläger kann die Klage bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurücknehmen. [2] Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. [3] Auf Antrag ist diese Wirkung durch Beschluß auszusprechen und, soweit Kosten entstanden sind, über diese zu entscheiden.
[1. Januar 1954–2. Januar 2002]
1§ 102. [1] Der Kläger kann die Klage bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurücknehmen. [2] Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache. [3] Auf Antrag ist diese Wirkung durch Beschluß auszusprechen und, soweit Kosten entstanden sind, über diese zu entscheiden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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