§ 104 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2018]
1§ 104. 2[1] Der Vorsitzende übermittelt eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten; in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ist die Klage zuzustellen. 3[2] Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern; § 90 gilt entsprechend. [3] Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. [4] Die Aufforderung muß den Hinweis enthalten, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht. 4[5] Soweit das Gericht die Übersendung von Verwaltungsakten anfordert, soll diese binnen eines Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. 5[6] Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des zuständigen Verwaltungsträgers versehen ist, steht der Übersendung der Originalverwaltungsakten gleich, sofern nicht das Gericht die Übersendung der Originalverwaltungsakten wünscht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 15. Oktober 2016: Artt. 6 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
3. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
4. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
5. 1. Januar 2018: Artt. 18 Nr. 6, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.

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