§ 126 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1958]
1§ 126. Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: §§ 1 Nr. 4, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1958.