§ 128 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1954]
1§ 128.
(1) [1] Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. [2] In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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